Recital 73
(73) Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß dem Unionsrecht zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder auf Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund sollte die Kommission in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.