Recital 81
GPSR
(81) Es sollte grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 AEUV genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.