Recital 98
GPSR
(98) Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigt werden. Die Verhängung von Sanktionen sollte verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta, erfolgen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.