10.
CRD6
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder in Absatz 3 genannter weiterer Informationen schriftlich deren Eingang.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.