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CRD6

Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liste der Informationen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 vom interessierten Erwerber mindestens zu übermitteln sind, spezifiziert wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8). Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (*8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“ "

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.