lexiara

12.

CRD6

In Titel III werden die folgenden Kapitel angefügt: „KAPITEL 3 ERWERB ODER VERÄUẞERUNG EINER WESENTLICHEN BETEILIGUNG Artikel 27a Anzeige und Beurteilung des Erwerbs (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚interessierter Erwerber‘) vor, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), dies ihrer zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen nach Artikel 27b Absatz 5 anzugeben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der in Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut handelt. Wird der in Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, mit. Diese zuständige Behörde beurteilt den beabsichtigten Erwerb. Wird dieser Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Diese konsolidierende Aufsichtsbehörde beurteilt auch den beabsichtigten Erwerb. (4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage und die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels. (5) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 9 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang. (6) Die zuständige Behörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die auf Verlangen des Mitgliedstaats der Anzeige gemäß Artikel 27b Absatz 5 beizufügen sind, über 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vorzunehmen Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde sowohl die in Artikel 27b Absatz 1 vorgesehene Beurteilung als auch die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume. (7) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die in Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Absatz 27b Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen. (8) Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 5 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft. (9) Die zuständige Behörde kann während des Beurteilungszeitraums erforderlichenfalls — in jedem Fall spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums — ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt. (10) Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort des interessierten Erwerbers mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums. (11) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 10 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen: (12) Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 zeitgleich mit der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1, so stimmt sich die für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, ab. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21a abgeschlossen ist. (13) Entscheidet die zuständige Behörde, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für ihren Einspruch in Kenntnis. (14) Erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt. (15) Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs setzen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. Artikel 27b Beurteilungskriterien (1) Bei der Beurteilung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 9 genannten Informationen beurteilt die zuständige Behörde die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien: (2) Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind. (3) Die zuständige Behörde kann gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien dafür berechtigte Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27a Absatz 9 unvollständig sind. Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs knüpfen noch der zuständigen Behörde gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen. (5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen. Der interessierte Erwerber übermittelt der zuständigen Behörde diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen für die Art des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig und angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind. (6) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 5 bis 11 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 27c Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden (1) Bei der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft: (2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige Behörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die zuständige Behörde leitet ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn jene zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zu. Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so bemühen sich die zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die den beabsichtigten Erwerb beurteilen, um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten maßgeblichen Behörden. (3) Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von der in Artikel 27a Absatz 3 genannten konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, identisch, so arbeiten die beiden Behörden in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung. Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. (4) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Hierzu teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit. Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen. Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für die Beurteilung zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden angegeben. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 27d Anzeige einer Veräußerung Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung. Artikel 27e Informationspflichten und Sanktionen Versäumt es der interessierte Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörde eine wesentliche Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine wesentliche Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörde erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden. KAPITEL 4 WESENTLICHE ÜBERTRAGUNGEN VON VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN Artikel 27f Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, ihrer zuständigen Behörde jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft (im Folgenden ‚geplanter Vorgang‘) vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sind am geplanten Vorgang nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Unternehmen. Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Unternehmen, die an demselben geplanten Vorgang beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach den genannten Unterabsätzen auf Einzelbasis. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, es sei denn der geplante Vorgang findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt; in diesem Fall gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage. Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt: (3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 1 schriftlich deren Eingang. Artikel 27g Informationspflichten und Sanktionen Versäumen es die Unternehmen, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27f Absatz 1 anzuzeigen, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. KAPITEL 5 VERSCHMELZUNGEN UND SPALTUNGEN Artikel 27h Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (*10) und der Richtlinie (EU) 2017/1132. Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck Artikel 27i Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen oder Spaltungen (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden ‚Finanzakteure‘), die eine Verschmelzung oder Spaltung (im Folgenden ‚geplanter Vorgang‘) durchführen, vor, nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, vor Abschluss des geplanten Vorgangs diesen unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Artikel 27j Absatz 5 anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 zuständige Behörde. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, einschließlich einer Gruppe von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und der Gruppenaufsicht unterliegen. (3) Die Beurteilung nach Absatz 27j Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn für den geplanten Vorgang eine Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Zulassung gemäß Artikel 21a erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang. Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27j Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘). Die zuständige Behörde teilt den Finanzakteuren zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft. (5) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt. Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, kann die zuständige Behörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern. Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort der Finanzakteure mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums. (6) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen: (7) Der geplante Vorgang darf nicht abgeschlossen werden, bevor die zuständige Behörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. (8) Die zuständige Behörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab. Die Finanzakteure übermitteln diese mit Gründen versehene Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind. (9) Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt und erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so wird von einer befürwortenden Stellungnahme ausgegangen. (10) In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde kann eine begrenzte Frist für die Durchführung des geplanten Vorgangs vorgesehen werden. Artikel 27j Beurteilungskriterien (1) Um die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten und um insbesondere die Risiken, denen die Finanzakteure im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie der Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, zu bewältigen, beurteilt die zuständige Behörde bei der Prüfung der in Artikel 27i Absatz 1 genannten Anzeige des geplanten Vorgangs und der in Artikel 27j Absatz 5 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien: Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Unterabsatz 1 Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht. (2) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlich sind. (3) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf den geplanten Vorgang nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von dem Finanzakteur vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27i Absatz 5 unvollständig sind. Bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht, von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 darstellen. (4) Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen. (5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen. Die Finanzakteure übermitteln den zuständigen Behörden diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen verhältnismäßig und der Art des geplanten Vorgangs angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für eine aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind. Artikel 27k Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (1) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an dem geplanten Vorgang neben den Finanzakteuren eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist: (2) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit. Die für einen Finanzakteur zuständige Behörde gibt in ihrer Stellungnahme alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die eines oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen beaufsichtigt, an. Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Stellungnahmen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 27l Informationspflichten und Sanktionen Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (*9) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)." (*10) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).“ " wenn das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt; wenn die Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert. die Frage, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen; die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. die Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 27a Absatz 1, Artikel 27f Absatz 1 und Artikel 27i Absatz 1 mindestens zu übermitteln hat; eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in dem vorliegenden Artikel und Artikel 27j festgelegten Kriterien; das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe der Artikel 27a und 27i. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist; ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist; eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist. Übertragungen notleidender Vermögenswerte; Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) bestimmt sind; Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind; Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen. ‚Verschmelzung‘ einen der folgenden Vorgänge, bei denen eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf; eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben; zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf; eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt; ‚Spaltung‘ Folgendes: einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; eine Kombination der unter den Buchstaben a und b beschriebenen Vorgänge; einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf; einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft. wenn mindestens einer der Finanzakteure in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt; wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Finanzakteurs verantwortlich sind. Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure; finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens; die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen; die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist; die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist; eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.