c)
sonstige Verwaltungsmaßnahmen: die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes; eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden; vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.