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CRD6

Die folgenden Absätze werden angefügt: „(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ermittelt wurden: Für die Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt. (4) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.“ Zinserträge, Zinsaufwendungen, auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital, Dividendenerträge, Erträge aus Gebühren und Provisionen, Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto, sonstige betriebliche Erträge, sonstige betriebliche Aufwendungen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.