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1.

CRD6

Artikel 2 wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt geändert: Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. | in Dänemark den ‚Danmarks Eksport- og Investeringsfond‘, den ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und den ‚KommuneKredit‘, in Tschechien die ‚Národní rozvojová banka a.s.‘, in Deutschland die ‚Kreditanstalt für Wiederaufbau‘, die ‚Landwirtschaftliche Rentenbank‘, die ‚Bremer Aufbau-Bank GmbH‘, die ‚Hamburgische Investitions- und Förderbank‘, die ‚Investitionsbank Berlin‘, die ‚Investitionsbank des Landes Brandenburg‘, die ‚Investitionsbank Sachsen-Anhalt‘, die ‚Investitionsbank Schleswig-Holstein‘, die ‚Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank‘, die ‚Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz‘, die ‚Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank‘, die ‚LfA Förderbank Bayern‘, die ‚NRW.BANK‘, die ‚Saarländische Investitionskreditbank AG‘, die ‚Sächsische Aufbaubank — Förderbank‘, die ‚Thüringer Aufbaubank‘, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,‘“ Nummer 18 erhält folgende Fassung: , „18. | in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die ‚Österreichische Kontrollbank AG‘ und die ‚Oesterreichische Entwicklungsbank — OeEB‘“ Die folgende Nummer wird eingefügt: , „20a. | in Rumänien die ‚Banca de Investiții și Dezvoltare — S.A.‘“ Nummer 24 wird gestrichen. Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 23 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.