20.
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Institute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die Folgendes umfassen: Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Vergütungspolitik und -praxis muss geschlechtsneutral sein.“ eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten; wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich der ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht; angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete und verwaltete Netzwerk- und Informationssysteme; eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft der Institute in Bezug auf ESG-Risiken.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.