d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG (*17) der Kommission sicher, dass die Institute interne Kontrollfunktionen besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig sind, und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass (*17) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).“ " die internen Kontrollfunktionen die ordnungsgemäße Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleisten, die internen Kontrollfunktionen einen umfassenden Überblick über das gesamte Risikospektrum vermitteln, dem das Institut ausgesetzt ist, die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und die Kontrolle über die wirksame Umsetzung der Risikostrategie hat, die Funktion des internen Audits eine unabhängige Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Risikostrategie des Instituts durchführt, die Rechtsbefolgungsfunktion das Compliance-Risiko bewertet und verringert und sicherstellt, dass die Risikostrategie des Instituts dem Compliance-Risiko Rechnung trägt und dass das Compliance-Risiko bei allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement angemessen berücksichtigt wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.