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CRD6

Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen Kontrollfunktionen unmittelbaren Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion haben und diesem unmittelbar Bericht erstatten können. Zu diesem Zweck müssen die internen Kontrollfunktionen unabhängig von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion und von der Geschäftsleitung sein, und sie müssen insbesondere in der Lage sein, gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Besorgnis äußern und es warnen zu können, wenn dies angezeigt ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken können, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Leiter der internen Kontrollfunktionen sind unabhängige Mitglieder der Geschäftsleitung, die eigens für die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits zuständig sind. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts es nicht rechtfertigen, für die Funktionen des Risikomanagements oder der Rechtsbefolgung eine spezifische Person zu benennen, so kann eine andere Führungskraft, die andere Aufgaben innerhalb des Instituts wahrnimmt, die Zuständigkeiten für die Funktionen der Rechtsbefolgung oder des Risikomanagements übernehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht und die für die Funktionen des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung zuständige Person Die Funktion des internen Audits darf nicht mit anderen Geschäftsfeldern oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden. Die Leiter der internen Kontrollfunktionen können ihrer Funktion nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden.“ die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt bezüglich Kenntnissen, Können und Fachwissen, die für die verschiedenen betroffenen Bereiche erforderlich sind, und über genügend Zeit verfügt, die g beider Kontrollfunktionen ordnungsgemäß auszuführen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.