c)
Institute, die interne Ansätze nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden dürfen, sowie relevante Institute, die den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden, melden die Ergebnisse der Berechnungen anhand der Ansätze, die zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für ihre Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, verwendet wurden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Institute erstellen ihre Abschlüsse im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden; die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor; die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (*18) vor und verwenden das Modell für erwartete Kreditverluste, das auch bei internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwendet wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.