lexiara

f)

CRD6

Absatz 8 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) | die Liste der relevanten Institute nach Absatz 1 Buchstabe c.“ Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die EBA bei der Festlegung der Liste der relevanten Institute Verhältnismäßigkeitserwägungen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.