lexiara

24.

CRD6

In Artikel 79 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) | die Institute führen eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durch und berichten über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.