lexiara

26.

CRD6

In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durchführen und über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde berichten.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.