27.
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des mit Auslagerungsvereinbarungen sowie mit direkten und indirekten Risikopositionen in Kryptowerten und mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.