b)
Der folgende Absatz wird angefügt: „(3) Ungeachtet der kollektiven Gesamtverantwortung des Leitungsorgans stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Institute individuelle Erklärungen erstellen, fortschreiben und aktualisieren, in denen die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion, der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen sowie eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu den Personen, die Teil der Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Artikel 74 Absatz 1 sind, und über ihre Aufgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen Erklärungen zu den Aufgaben und die Übersicht über die Aufgaben den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung stehen und übermittelt werden, auch um Zulassungen gemäß Artikel 8 zu erhalten.“
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.