2.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die folgende Nummer wird eingefügt: „8a. | ‚Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion‘ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,“ Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. | ‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich sind,“ Folgende Nummern werden eingefügt: „9a. | ‚Inhaber von Schlüsselfunktionen‘ die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, ‚interne Kontrollfunktionen‘ die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits, ‚Leiter der internen Kontrollfunktionen‘ die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Instituts verantwortlich sind, ‚Finanzvorstand‘ die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Instituts trägt,“ Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. | ‚Modellrisiko‘ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“ Die folgende Nummer wird eingefügt: „29a. | ‚unabhängiges Institut in der Union‘ ein Institut, das in der Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;“ Die folgende Nummer wird eingefügt: „47a. | ‚anrechenbare Eigenmittel‘ anrechenbare Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“ Nummer 59 erhält folgende Fassung: „59. | ‚interne Ansätze‘ den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf einem internen Modell beruhende Methode (Artikel 283 jener Verordnung), den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz (Artikel 325az jener Verordnung) und den internen Bemessungsansatz (Artikel 265 Absatz 2 jener Verordnung),“ Die folgenden Nummern werden angefügt: (*1) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ " „66. | ‚großes Institut‘ ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ‚Zwangsgelder‘ eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme, die auf die Beendigung von anhaltenden Verstößen gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Verstößen gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmungen oder der genannten Verordnung erlassen wurden, abzielt und die natürlichen oder juristischen Personen dazu veranlassen soll, die Bestimmungen oder Beschlüsse, gegen die verstoßen wurde, wieder einzuhalten, ‚Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken‘ oder ‚ESG-Risiken‘ die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ‚Klimaneutralität‘ das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), ‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.