37.
CRD6
Artikel 101 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Deuten für eine Handelsabteilung, die ein internes Modell für das Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüfen die zuständigen Behörden die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.