iii)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „m) | die Institute zu verpflichten, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken aufgrund des Anpassungsprozesses und aufgrund der Übergangstrends im Zusammenhang mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen der Union, der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, zu verringern, durch Anpassungen ihrer Geschäftsstrategien, ihrer Unternehmensführung und ihres Risikomanagements, für die eine Verstärkung der in ihren gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen enthaltenen Zielwerte, Maßnahmen und Tätigkeiten gefordert werden könnte; die Institute zu verpflichten, Stresstests oder Szenarioanalysen zur Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ergeben.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.