b)
CRD6
Der folgende Absatz wird angefügt: „(4) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die zuständigen Behörden feststellen können, ob die in Artikel 381 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken für die Anpassung der Kreditbewertung von Instituten übermäßige Risiken für die Solidität dieser Institute darstellen.“
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