a)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels, ausgenommen dessen Unterabsatz 5, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.