40.
CRD6
In Artikel 104b wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Unterliegt ein Institut fortan dem Output-Floor, so kann seine zuständige Behörde ihre Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel überprüfen, die sie diesem Institut mitgeteilt hat, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.