lexiara

41.

CRD6

Artikel 106 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2025 unter Berücksichtigung des Teils 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen präzisiert werden.“ die Institute zu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Artikeln 433 bis 433c jener Verordnung gefordert zu veröffentlichen; für andere als kleine und nicht komplexe Institute Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen an die EBA zwecks Veröffentlichung auf der Website der EBA für zentralisierte Offenlegungen festzulegen; die Institute zu verpflichten, für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse von Instituten besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA-Website handelt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.