44.
Artikel 131 wird wie folgt geändert: Absatz 5a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.“ In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) | Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige Behörde oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten jährlichen Überprüfung die A-SRI-Pufferanforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“ Absatz 15 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des A-SRI-Puffers oder des G-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung. Führt die Entscheidung zur Festsetzung eines Systemrisikopuffers, A-SRI-Puffers oder G-SRI-Puffers zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber den zuvor festgesetzten Quoten, so findet das Verfahren nach Absatz 5a für die Zwecke dieses Absatzes keine Anwendung.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.