lexiara

46.

CRD6

Artikel 142 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen,“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.“ Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 und gegebenenfalls Artikel 141b verlangt zu verhängen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.