b)
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde — auf der Grundlage des im Einklang mit dem genannten Absatz erhaltenen Antrags und der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU eingegangenen Informationen — nach Eingang eines Ersuchens eines Unternehmens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dieses Unternehmen von der Anforderung ausnehmen, eine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu erhalten. Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon. Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente: Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an. Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit. Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website. Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.“ wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe; Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten; die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.
← art_1__point_5__point_a__table · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.