lexiara

c)

CRD6

Die folgenden Absätze werden angefügt: „(7) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Elemente näher zu bestimmen, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 3a gewährt wird, zu berücksichtigen hat, wobei insbesondere der Wesentlichkeit des Gegenparteiausfallrisikos, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, Rechnung getragen werden sollte. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (8) Bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Ausnahme gemäß Absatz 3a des vorliegenden Artikels sowie über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.