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CRD6

Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen oder als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe, auf die in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, als zuständig benannt sind. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts vor, um zu überprüfen, ob dieses Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe zuständig benannte Unternehmen (im Folgenden ‚benanntes Unternehmen‘) ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt. Haben die Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das benannte Unternehmen niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bei der Überprüfung eng zusammen. Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß dem vorliegenden Artikel in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften und aktualisieren diese Liste jährlich. Wurde eine Ausnahme von der Zulassung gewährt, so wird in der Liste auch das benannte Unternehmen angegeben.“

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.