lexiara

b)

CRD6

Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Kriterien und Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1;“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels zeitgleich mit der gemäß Artikel 8, 22 oder 27a durchgeführten Beurteilung, so stimmt sich die zuständige Behörde für die Zwecke der genannten Artikel gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 27a Absatz 6 wird ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.