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CRD6

Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann eine Befreiung von der Zulassung nach dem vorliegenden Artikel beantragen, die gewährt wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“ Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | ein Tochterkreditinstitut, eine Tochterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, dem bzw. der gemäß dem vorliegenden Artikel die Zulassung erteilt wurde, ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es bzw. sie verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.