lexiara

e)

CRD6

Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Einzelfall gestatten, aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen zu werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe; die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hält keine anderen Beteiligungspositionen als die Beteiligungsposition an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert; die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft greift nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurück und hat keine Risikopositionen, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.