lexiara

8.

CRD6

In Artikel 21b wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen für die Meldung der in Absatz 6 genannten Informationen spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen, die in der Union anzuwenden sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.