Recital 15
(15) Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten dazu beitragen, die breitere Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu erleichtern, und sollten daher den Anforderungen dieser Änderungsverordnung unterliegen. Jedoch sind Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht in die Liste der Einrichtungen enthalten, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Folglich ist es Zahlungs- und E-Geld-Instituten effektiv nicht möglich, sich an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu beteiligen. Der daraus folgende Umstand, nicht an solchen Zahlungssystemen teilnehmen zu können, kann Zahlungs- und E-Geld-Institute daran hindern, Echtzeitüberweisungen in Euro effizient und wettbewerbsorientiert anzubieten. Daher ist es gerechtfertigt, die Richtlinie 98/26/EG dahingehend zu ändern, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute in die Liste der Einrichtungen aufgenommen werden, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der genannten Richtlinie fallen, jedoch nur zum Zweck der Bestimmung der Teilnehmer eines Zahlungssystems.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.