104.
Artikel 180 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei der Quantifizierung der Risikoparameter in Verbindung mit Ratingstufen oder pools wenden Institute die folgenden Anforderungen an, die spezifisch für PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen sind:“ Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | verwendet ein Institut für PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen die Schätzungen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien sowie etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung; haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, so sieht das Institut, nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht, die durch die angemessene Anpassung noch nicht erfasst ist;“ Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) | unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;“ Der folgende Buchstabe wird angefügt: „i) | unabhängig davon, anhand welcher Methode die PD geschätzt wird, schätzen Institute für jede Ratingstufe eine PD und stützen sich dabei auf die beobachtete durchschnittliche historische Einjahresausfallquote, bei der es sich um einen arithmetischen Durchschnitt aus allen Schuldnern (gewichtet nach Anzahl) handelt; andere Ansätze, einschließlich risikopositionsgewichteter Durchschnitte, sind nicht zulässig.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 143 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder zur Verwendung von IRB-CCF erhalten haben, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“ Absatz 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Institute schätzen PD für Schuldner- oder Fazilitätsklassen oder -pools anhand langfristiger Durchschnitte der Einjahresausfallquoten; Ausfallquoten werden nur dann auf Fazilitätsebene berechnet, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf Ebene einzelner Kreditfazilitäten angewandt wird;“ Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a beruht die PD auf der beobachteten durchschnittlichen historischen Einjahresausfallquote. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für mindestens fünf Jahren vorliegen.“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Methode zu bewerten haben, die ein Institut zur Schätzung der PD gemäß Artikel 143 verwendet. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.