ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) | verwendet ein Institut für PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen die Schätzungen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien sowie etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung; haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, so sieht das Institut, nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht, die durch die angemessene Anpassung noch nicht erfasst ist;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.