iii)
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a beruht die PD auf der beobachteten durchschnittlichen historischen Einjahresausfallquote. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für mindestens fünf Jahren vorliegen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.