lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Buchstaben c bis g erhalten folgende Fassung: „c) | ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits; Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, berücksichtigt das Institut bei der LGD-Bewertung in vorsichtiger Weise; wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt; wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so legen Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen; erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 eine Besicherung mit Sicherheitsleistung an, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird ein etwaiger erwarteter Rückfluss aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung bei den Schätzungen der LGD nicht berücksichtigt;“ Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung: „i) | wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, so sind sie der Messgröße des Umfangs der Risikoposition und des Verlustes des Instituts hinzuzurechnen; bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Schätzungen der LGD zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Institute Rückflüsse im Laufe der jeweiligen Prozesse zur Sicherheitenverwertung und Einbringung aus einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gleich welcher Art sowie aus einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 10 fällt, in angemessenem Umfang. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in Fällen, in denen eine signifikante Abhängigkeit besteht, diese in in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird bei Schätzungen der LGD der Tatsache Rechnung getragen, dass Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf ihre Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.