lexiara

ii)

CRR3

Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 1 eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sollten — falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen — diese in der LGD sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt werden. Falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen nicht in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen, sollten diese in der LGD nur im Zähler berücksichtigt werden;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.