lexiara

iii)

CRR3

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich Schätzungen der LGD auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.