lexiara

iii)

CRR3

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a muss für den Fall, dass Institute bei ihren Ausfallbeobachtungen einen negative realisierten Umrechnungsfaktor verzeichnen, der realisierte Umrechnungsfaktor bei diesen Beobachtungen für die Zwecke der Quantifizierung ihrer IRB-CCF gleich null sein. Institute dürfen die Informationen zum negativen realisierten Umrechnungsfaktor bei der Modellentwicklung zur Risikodifferenzierung verwenden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird bei IRB-CCF eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g wird jeder Ausfall mit relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der auf zwölf Monate vor dem Ausfalldatum festgesetzt wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.