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e)

CRR3

Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, so darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, LGD und Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.