110.
In Artikel 193 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Sicherheiten, die alle in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, können selbst für Risikopositionen, die nicht in Anspruch genommene Fazilitäten betreffen, anerkannt werden, wenn die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, falls zuvor oder gleichzeitig in dem Maße Sicherheiten angekauft oder entgegengenommen wurden, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesen Sicherheiten hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an den Sicherheiten hat .“
← art_1__point_109__table · All articles · 111. →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.