e)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn eine öffentliche Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein Förderdarlehen im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an ein anderes Institut oder an ein Finanzinstitut ausreicht, das die Erlaubnis zur Ausführung von Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten hat und die Bedingungen nach Artikel 119 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt, und wenn dieses andere Institut oder Finanzinstitut dieses Förderdarlehen direkt oder indirekt an den letztendlichen Schuldner weiterreicht und die Forderung aus dem Förderdarlehen als Sicherheit an die öffentliche Entwicklungsbank abtritt, darf die öffentliche Entwicklungsbank die abgetretene Forderung unabhängig von deren ursprünglicher Laufzeit als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.