lexiara

a)

CRR3

Absatz 3 wird wie folgt geändert: Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. ESG-bezogene Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden, gelten als Hinweis darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte; bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.“ Unterabsatz 2 wird gestrichen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.