lexiara

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CRR3

Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die als Sicherheit akzeptierte Immobilie ist angemessen gegen Schäden versichert, und die Institute verfügen über Verfahren, um die Angemessenheit dieser Versicherung zu überwachen. Im Falle von vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, sind — abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 — Institute, die den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 dieses Titels unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwenden, nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes anzuwenden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.