c)
der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht und die dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde; bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde; den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts nach Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen; es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.