a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss. Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so müssen die Anforderungen in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.