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CRR3

i | = der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat; j | = der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; k | = der Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen lauten; Ei | = der Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition i, das bzw. die im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 bzw. 3 berechnen; Cj | = der Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Währung k, die nicht die Verrechnungswährung der Vereinbarung ist; | = die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei der Währung k; Enet | = die Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.